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Unsere Forderungen

zur Erhaltung der Wasserkraft

und der Mühlen in Hessen

Die Festlegung von Mindestwassermengen für Wasserkraftanlagen im Rahmen des Hessischen Mindestwassererlasses muss zukünftig mit sehr viel mehr Augenmaß geschehen. Das erfordert, dass alle Auswirkungen einer solchen Maßnahme in eine gleichgewichtige Abwägung einbezogen werden. Eine rein gewässerökologische Betrachtung wie bisher ist zu einseitig und wird insbesondere den Zielen des Klima- und
Ressourcenschutzes sowie der Energiewende nicht gerecht. Auch den Belangen des Umweltschutzes und der Betreiber sowie dem Öffentlichen Interesse trägt der Erlass nicht Rechnung. Eine mit der derzeitigen Erlasslage verbundene Erhöhung der Mindestwassermengen um das Drei- bis Vierfache ist unverhältnismäßig und übertrifft bei weitem auch die fischereibiologischen Erfordernisse. Die Wasserkraft wird einseitig und
unverhältnismäßig stark belastet, so dass bei weiterem Vollzug der Erlasslage das Aus für rund 70% der oftmals jahrhundertealten Mühlenstandorte und Wasserkraftwerke droht.


Es ist 5 vor 12 Uhr für die Hessische Wasserkraft! Der Hessische Mindestwassererlass muss dringend überarbeitet und für die Wasserkraft entschärft werden. Um die Wassermühlen und die mit ihr verbundene, wertvolle regenerative Stromerzeugung in Hessen zu erhalten, haben wir folgende Forderungen an die Politik und Verwaltung:

 

 

  1. Bei einer Überarbeitung des Erlasses sind Vertreter aller Beteiligten in Form eines aus gleichberechtigten Mitgliedern bestehenden Gremiums zu beteiligen. Ihre Argumente sind zu hören und zu berücksichtigen.      

  2. Die Orientierungswerte zur Festsetzung des Mindestwassers sind zu hoch und müssen reduziert werden. Die heutige Festsetzung führt im Schnitt zu einem Mindestwasser von 1 MNQ (Mittlerer Niedrigwasserquotient), das saisonal und standortspezifisch für viele Mühlen sogar noch deutlich darüber hinausgeht. Gerade an den Oberläufen unserer hessischen Fließgewässer werden damit die Wasserkraftanlagen über viele Monate stillstehen und auf Dauer ganz aufgegeben. Demgegenüber war die alte Erlasslage mit einem Orientierungswert von 1/3 MNQ ein fachlich fundierter und durch gleichgewichtige Interessenabwägung entwickelter Kompromiss, der im Einvernehmen aller Beteiligten gemeinsam erarbeitet wurde und über viele Jahrzehnte anerkannt war.                                                               

  3. Die Mindestwasserfestlegung anhand starrer Orientierungswerte, die allein das fischbiologische Maximum mit Sicherheitszuschlägen festlegen, ist abzulehnen. Stattdessen ist die individuelle Situation des Standortes und dessen Nutzung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für ökologische Vorteile, die zwar nicht am Standort wirken, aber z. B. dem Klimaschutz dienen, wie beispielsweise die Vorteile regionaler, stetiger regenerativer Stromerzeugung aus Wasserkraft. Eine überproportionale Mindestwasserfestlegung für kleine Anlagen und eine damit verbundene Benachteiligung dieser Standorte ist zu vermeiden.                                                                                               

  4. Die positiven Auswirkungen der Wasserkraft auf die Habitat-Situation in den Betriebsgräben und Stauhaltungen der Mühlen, insbesondere bei Hoch- und Niedrigwasser, sind als Abschlag auf die Orientierungswerte zu berücksichtigen. Allgemein sollten Abschläge und Zuschläge auf Orientierungswerte in ausgewogener Weise möglich sein. Die hydrologische Datengrundlage zur Bestimmung der Orientierungswerte muss zudem die derzeitigen Auswirkungen des Klimawandels auf die Abflüsse in unseren Fließgewässern berücksichtigen. Darüber hinaus ist die zukünftige Entwicklung bestmöglich mit einzubeziehen.                                                                                                                                  

  5. Der Verlust an stetiger, regenerativer und regionaler Stromerzeugung ist bei jeder Maßnahme zu quantifizieren und bei Abwägungen gleichberechtigt zu allen anderen Effekten zu berücksichtigen. Die volkswirtschaftlichen Kosten für die Ersatzbeschaffung einer CO2-neutralen Stromproduktion zur Kompensation des bisher geleisteten Anteils an der Energiewende muss bewertet werden. Weitere Kosten für die entfallenden Netzdienstleistungen der grundlastfähigen Wasserkraft sind zu berücksichtigen.                                                                                                                                                                    

  6. Die Sozio-ökonomischen Auswirkungen auf den ländlichen Raum wie der Wegfall von Arbeitsplätzen und Betriebsschließungen in der Wasserkraft, aber auch ihr vor- und nachgelagerter Bereiche, sind zu berücksichtigen. Ein besonderes Augenmaß ist auf die Auswirkungen für die regionale Wertschöpfung im ländlichen Raum zu legen.                                                                                                                                               

  7. Der Eingriff in das Eigentumsrecht als fundamentales Grundrecht unserer Verfassung muss in die Abwägung einbezogen werden, genauso wie das hohe Öffentliche Interesse an der Wasserkraft. Zudem sind die höheren Betriebs- und Wartungskosten durch lange Stillstands-Zeiten zu bewerten.                                                                                                                                                                                                                 

  8. Schlussendlich sind die Vorgaben des Eflow-Leitfadens der EU Kommission anzusetzen, genauso wie die Situation in anderen Bundesländern zu berücksichtigen ist. Es kann nicht sein, dass in Hessen erheblich schärfere Bedingungen eingefordert werden, während mit der gleichen Begründung (Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie) in allen anderen Bundesländern deutlich niedrigere Mindestwassermengen als ausreichend angesehen werden. Bei einer Überarbeitung des Erlasses sind Vertreter aller Beteiligten in Form eines aus gleichberechtigten Mitgliedern bestehenden Gremiums mit einzubeziehen. Ihre Argumente sind zu hören und zu berücksichtigen.                                                                                                   

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Arbeitsgemeinschaft Hessischer Wasserkraftwerke (AHW)

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Hessischer Landesverein Verein zur Erhaltung und Nutzung von Mühlen (HLM)

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Interessengemeinschaft Wasserkraft Fulda/Röhn

(IG-Wasserkraft)

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